Präambel
Der Verein hat seine Wurzeln in der „Initiative Brolingplatz Lübeck“ und arbeitet im Sinne dieser Initiative weiter, indem er sich für die Belange der Bewohner*innen des Lübecker Quartiers
rund um den Brolingplatz einsetzt. Er will das Allgemeinwohl und soziale Miteinander der Menschen insbesondere im Quartier rund um den Brolingplatz Lübeck fördern und gestalten. Schwerpunktmäßig ist damit der Bereich zwischen Fackenburger Allee, Bei der Lohmühle und Katharinenstraße gemeint. Der Verein ist ehrenamtlich organisiert und setzt sich für die Förderung und Stärkung bürgerschaftlichen Engagements und des nachbarschaftlichen Miteinanders im Quartier rund
um den Brolingplatz ein. Dabei wird das nachbarschaftliche Miteinander als wichtige Voraussetzung verstanden, um sozialen Schieflagen entgegenzuwirken, Vereinsamung und
soziale Isolation zu vermeiden sowie die Verständigung zwischen den Generationen zu verbessern. Das Quartier zählt zu den am dichtesten besiedelten Regionen im Stadtgebiet, ist arm an öffentlichen Grünflächen zur Naherholung und an Angeboten für Kinder und Jugendliche. Gleichzeitig wirkt sich der demografische Wandel dahingehend aus, dass immer mehr alte Menschen im Stadtteil leben. Zweck des Vereins ist es Maßnahmen zu entwickeln, die den resultierenden Problemlagen entgegenwirken.
Der Verein ist Art. 1 – 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Er wird keine Meinungsäußerungen und Aktionen im Verein zulassen, die Menschen auf Grund ihrer Herkunft, ihres sozialen Standes, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung ausgrenzt.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen Initiative Brolingplatz Lübeck e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Lübeck.
- Der Gerichtsstand ist Lübeck.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch, wirtschaftlich, konfessionell und in sonstiger Weise neutral.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein fördert ohne Ansehen der Person, des Geschlechts, des Alters, der Nationalität, Kultur und Religion die folgenden Vereinszwecke:
Jugend- und Altenhilfe
- z. B. durch gesundheitsfördernde Angebote für Kinder, Jugendliche und Senior*innen,
- z. B. durch Einrichtung einer generationsübergreifenden, ehrenamtlich organisierten
- „Kochwerkstatt“ zur gesunden Ernährung unter Verwendung regionaler Produkte,
- z. B. durch die Förderung unterschiedlicher sozialer und kultureller Veranstaltungen, die die gesellschaftliche Teilhabe insbesondere von älteren Menschen verbessern, dazu zählen Geschichtswerkstatt und Tanzfest,
- z. B. durch Projekte und Veranstaltungen in Kooperation mit Vereinen, sozialen Organisationen, Kitas oder Schulen aus dem Quartier als Maßnahmen, um die Begegnung und das Kennenlernen von Jung und Alt im Quartier zu ermöglichen und der sozialen Isolation entgegenzuwirken
Naturschutz- und Landschaftspflege
- z. B. durch Maßnahmen zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements zum Natur-und Umweltschutz wie die Organisation von gemeinsamen Müllsammelaktionen oder
- die ehrenamtliche Unterstützung bei der Pflege und Erhaltung von Grünflächen, insbesondere der Grünfläche Strukbach, gelegen zwischen Spargelhof und Landgraben.
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und
kirchlicher Zwecke
Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- z. B. durch interkulturelle Begegnungen bei Veranstaltungen, die durch den Verein organisiert werden,
- z. B. durch Kooperation mit der Kirchengemeinde St. Matthäi,
- z. B. durch Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen,
- z. B. durch Förderung kultureller Veranstaltungen im Bereich Musik, Tanz, Literatur und Kunst zur Verbesserung der kulturellen Bildung
Die Umsetzung der o.g. Vereinszwecke soll außerdem verwirklicht werden
- z. B. durch das Einwerben von Geld- und Sachspenden, Mitgliedsbeiträgen und anderen Zuwendungen, die dem Vereinszweck dienen
Wirken des Vereines als Förderkörperschaft
- Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der o.g. Vereinszwecke vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und deren Weitergabe an die oben genannten Organisationen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Ein Austritt ist jederzeit schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von 3 Monaten möglich.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann schriftlich bei der Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden, diese entscheidet dann endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
- Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keine Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Ein Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen zuvor schriftlich oder per E-Mail ein. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung per Post oder die Absendung der E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Adresse.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüferinnen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei Körperschaften wie z. B. anderen Vereinen, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich oder per Email beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführerin zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann max. eine zweite Stimme durch Vollmacht eines abwesenden Mitglieds abgeben. Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollant*in zu unterzeichnen ist. Das Protokoll sollte spätestens 4 Wochen nach der MV an die Mitglieder verschickt werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und bis zu drei gleichberechtigten Mitgliedern.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Die Wahl wird offen mit Handzeichen durchgeführt. Auf Antrag kann die Wahl schriftlich durchgeführt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands in der laufenden Amtsperiode aus dem Amt, so kann sich der restliche Vorstand bis zum Ablauf der Amtsperiode (bzw. der nächsten
Mitgliederversammlung) des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds aus den Kreisen der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. (Ergänzungswahl). Das hinzugewählte
Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie das ausgeschiedene Vorstandsmitglied.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Im Vorstand sollten möglichst beide Geschlechter vertreten sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
Die Höhe der Verfügungsgewalt des Vorstandes über Ausgaben kann die Mitgliederversammlung festlegen.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben für spezielle Belange Mitglieder zu Beisitzer*innen berufen.
§ 9 Beisitzer*innen
Beisitzerinnen sind Personen, die entweder durch Projektgruppen vorgeschlagen und gewählt und dann vom Vorstand berufen werden oder direkt vom Vorstand berufen werden können. Die Aufgabe der Beisitzerinnen besteht darin, den Vorstand beratend und unterstützend zur Seite zu stehen und Belange der Projektgruppen in den Vorstand zu tragen. Die Zahl der Beisitzerinnen richtet sich nach den Erfordernissen. Die Beisitzerinnen nehmen in beratender Form an mindestens einer Vorstandsitzung im Jahr teil. Sie können durch den Vorstand nach Bedarf gebeten werden, an weiteren Sitzungen teilzunehmen, um den Vorstand in konkreten Fragestellungen zu unterstützen. Eine rechtliche Vertretung des Vereins ist hier ausgeschlossen. Sie sind in ihren jeweiligen Fachgebieten in
der Vorstandssitzung stimmberechtigt.
Beisitzer*innen müssen an den Mitgliederversammlungen teilnehmen oder bei Verhinderung einen Bericht vorab an den Vorstand senden. Zur jährlichen Mitgliederversammlung ist ein
Bericht über die Aktivitäten der Sparte im vergangenen Jahr vorzutragen und schriftlich für das Protokoll einzureichen.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer*innen.
Diese/r dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Lübeck e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Quartier zu verwenden hat.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Lübeck e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Quartier zu verwenden hat.
Lübeck, 27.5.2024
Impressum
Verantwortlich für diese Seiten
Initiative Brolingplatz Lübeck e.V.
c/o Regine Groß
Hudestr. 86 d
23569 Lübeck
Kontakt
Tel.: 0176 25919299
E-Mail: initiative@brolingplatz.de
Registereintrag:
Vereinsregister Lübeck: VR 3964
- Vorsitzende: Regine Groß
Steuernummer: 22/290/87302 Finanzamt Lübeck
