Satzung

Unsere Satzung

Präambel

Der Verein hat seine Wurzeln in der „Initiative Brolingplatz Lübeck“ und arbeitet im Sinne dieser Initiative weiter, indem er sich für die Belange der Bewohnerinnen und Bewohner des Lübecker Quartiers rund um den Brolingplatz einsetzt.

Er will das Allgemeinwohl und soziale Miteinander der Menschen insbesondere im Quartier rund um den Brolingplatz Lübeck fördern und gestalten. Schwerpunktmäßig ist damit der Bereich zwischen Fackenburger Allee, Bei der Lohmühle und Katharinenstraße gemeint.

Der Verein ist ehrenamtlich organisiert und setzt sich für die Förderung und Stärkung bürgerschaftlichen Engagements und des nachbarschaftlichen Miteinanders im Quartier rund um den Brolingplatz ein. Dabei wird das nachbarschaftliche Miteinander als wichtige Voraussetzung verstanden, um sozialen Schieflagen entgegenzuwirken, Vereinsamung und soziale Isolation zu vermeiden sowie die Verständigung zwischen den Generationen zu verbessern.

Das Quartier zählt zu den am dichtesten besiedelten Regionen im Stadtgebiet, ist arm an öffentlichen Grünflächen zur Naherholung und an Angeboten für Kinder und Jugendliche. Gleichzeitig wirkt sich der demografische Wandel dahingehend aus, dass immer mehr alte Menschen im Stadtteil leben. Zweck des Vereins ist es Maßnahmen zu entwickeln, die den resultierenden Problemlagen entgegenwirken.

Der Verein ist Art. 1 – 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Er wird keine Meinungsäußerungen und Aktionen im Verein zulassen, die Menschen auf Grund ihrer Herkunft, ihres sozialen Standes, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Orientierung ausgrenzt.

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

1.   Der Verein trägt den Namen

Initiative Brolingplatz Lübeck.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e. V.“.

2.  Der Sitz des Vereins ist Lübeck.

3.   Der Gerichtsstand ist Lübeck.

4.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch, wirtschaftlich, konfessionell und in sonstiger Weise neutral.

§ 3 Vereinszweck

Der Verein fördert ohne Ansehen der Person, des Geschlechts, des Alters, der Nationalität. Kultur und Religion die folgenden Vereinszwecke

  • Jugend- und Altenhilfe
  • z. B. durch gesundheitsfördernde Angebote für Kinder, Jugendliche und Senioren
  • z. B. durch Einrichtung einer generationsübergreifenden, ehrenamtlich organisierten „Kochwerkstatt“ zur gesunden Ernährung unter Verwendung regionaler Produkte
  • z. B. durch die Förderung unterschiedlicher sozialer und kultureller Veranstaltungen, die die gesellschaftliche Teilhabe insbesondere von Seniorinnen und Senioren verbessern. Dazu zählen Geschichtswerkstatt und Tanzfest
  • z. B. durch die Durchführung von Kinderfesten in Kooperation mit dem gemeinnützigen Förderverein der Kita Kerckringstraße und Nachbarschaftsflohmärkten in Kooperation mit dem Schulelternbeirat der Julius-Leber-Schule, der Arbeiterwohlfahrt oder anderer Vereine aus dem Quartier als Maßnahmen, um die Begegnung und das Kennenlernen von Jung und Alt im Quartier zu ermöglich und der sozialen Isolation älterer Menschen entgegenzuwirken
  • z. B. durch gemeinsame Projekte mit der Arbeiterwohlfahrt, wie z.B. die ehrenamtliche Durchführung eines kostenfreien Marktcafés im Seniorentreff der AWO
  • Naturschutz- und Landschaftspflege
  • z. B. durch Maßnahmen zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements zum Natur- und Umweltschutz, wie die Organisation von gemeinsamen Müllsammelaktionen oder die ehrenamtliche Unterstützung bei der Pflege und Erhaltung von Grünflächen
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke
  • Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • z. B. durch interkulturelle Begegnungen bei Veranstaltungen, die durch den Verein organisiert werden
  • z. B. durch Kooperation mit der Kirchengemeinde St. Matthäi z.B. bei der Durchführung von Erntedankfesten auf dem Brolingplatz
  • z. B. durch Kooperation mit anderen gemeinnützigen Vereinen
  • z. B. durch Förderung kultureller Veranstaltungen im Bereich Musik, Tanz, Literatur und Kunst zur Verbesserung der kulturellen Bildung
  • Die Umsetzung der o. g. Vereinszwecke soll außerdem verwirklicht werden
  • z. B. durch das Einwerben von Geld- und Sachspenden, Mitgliedsbeiträgen und anderen Zuwendungen, die dem Vereinszweck dienen.
  • Wirken des Vereins als Förderkörperschaft
  • Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der o.g. Vereinszwecke vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge und Spenden und deren Weitergabe an die obengenannten Organisationen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

3. Ein Austritt ist jederzeit schriftlich zum Monatsende mit einer Frist von 3 Monaten möglich.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann schriftlich bei der Mitgliederversammlung Widerspruch eingelegt werden, diese entscheidet dann endgültig.

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keine Ansprüche gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung,
  • Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Beschlussfassung über die Mitgliedschaft bei Körperschaften wie z. B. anderen Vereinen, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/e Schriftführer/in zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann max. eine zweite Stimme durch Vollmacht eines abwesenden Mitglieds abgeben.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von längstens zwei Jahren gewählt und zwar unabhängig vom nächsten Wahltermin..

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Im Vorstand sollten möglichst beide Geschlechter vertreten sein.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
  • Die Höhe der Verfügungsgewalt des Vorstandes über Ausgaben legt die Mitgliederversammlung fest.
  • Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

§ 9 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.

Diese/r dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Lübeck e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Quartier zu verwenden hat.

Lübeck 19.10.2015, Änderungen am 09.11.2023